Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 9,19 € im Januar 2019 und auf 9,35 € in 2020 steigen. . Aufgrund der guten Konjunktur dürfte diese Erhöhung keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben. In wie weit dies auch bei einem Abschwung gilt, bleibt abzuwarten. Verstöße können für Arbeitgeber und deren Kunden teuer werden!Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 9,19 € im Januar 2019 und auf 9,35 € in 2020 steigen. So hat die Mindestlohnkommission jetzt entschieden. Aufgrund der guten Konjunktur dürfte diese Erhöhung keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben. In wie weit dies auch bei einem Abschwung gilt, bleibt abzuwarten.
Für die Zeitarbeitsbranche stellt dies keine Herausforderung dar, da die Tariflöhne für 2019 (und zum Teil schon 2020) verhandelt sind und über diesen Zahlen liegen. Jedoch stellt die Erhöhung einige Unternehmen (außerhalb von Zeitarbeit) in Ostdeutschland oder in bestimmten Branchen (Landwirtschaft, Gastronomie u. a.) durchaus vor Problemen.
Der Zoll kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns und wird sehr oft fündig. In der Zeitarbeitsbranche sind Verstöße gegen den Mindestlohn nahezu kein Thema.
Zu beachten ist allerdings, dass es neben dem gesetzlichen Mindestlohn noch eine Vielzahl an gesetzlichen Mindestlöhnen gibt – die Anwendung ist nicht immer eindeutig!
Beispiele dafür wären (keine abschließende Aufstellung):
- Gebäudereinigungshandwerk beginnend bei 10,30 € (West) und 9,55 € (Ost)
- Maler- und Lackiererhandwerk beginnend bei 10,35 €
Ebenso kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind.
Verstöße gegen das Milog (Mindestlohngesetz) können mit satten Geldstrafen geahndet werden. Darüber hinaus können Arbeitgeber von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden (§ 19 MiLoG). Daneben kann in ausgeprägten Fällen eine strafrechtliche Konsequenz drohen.
Übrigens: sollte ein Auftragnehmer (Werkvertragnehmer) gegen den gesetzlichen Mindestlohn verstoßen, kann unter bestimmten Umständen auch der Auftraggeber zur Verantwortung gezogen werden!